Um es vorweg zu nehmen: Sie müssen als Arbeitnehmer wirklich gute Gründe haben, um sich auf einen Aufhebungsvertrag einzulassen, wenn Sie nach dem Beendigungszeitpunkt arbeitslos werden. Sollte er nämlich Ursache Ihrer Arbeitslosigkeit sein, droht Ihnen neben einer Sperrzeit auch der verkürzte Bezug von Arbeitslosengeld. Eine Sperrzeit hat das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs und die Minderung der Anspruchsdauer zur Folge. Hat der Arbeitnehmer eine Entlassungsentschädigung (Abfindung) oder eine Urlaubsabgeltung erhalten, kann unabhängig von der Sperrzeit ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs eintreten.
Sperrzeit
Das Arbeitsamt kann Ihnen bei einer Eigenkündigung eine "selbstverschuldete Arbeitslosigkeit" vorwerfen und eine zwölfwöchige Leistungssperre verhängen. Sie müssen dann bis zu 12 Wochen ohne Leistungen des Arbeitsamtes auskommen.
Die Sperrzeit verhängt das Arbeitsamt, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit nach dortiger Ansicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne einen wichtigen Grund herbeigeführt haben. Um die Dauer der Sperrzeit verringert sich auch der Zeitraum Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Vorsätzliche/ grob fahrlässige Herbeiführung
Nach der Rechtsprechung ist die Arbeitslosigkeit beispielsweise dann vorsätzlich bzw. grob fahrlässig herbeigeführt, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Arbeitnehmerkündigung oder eines Aufhebungsvertrages beendet wurde.
Berechtigte Gründe
Die Leistungssperre können Sie nur vermeiden, wenn Sie berechtigte Gründe für den Aufhebungsvertrag hatten. Als berechtigter Grund kann es ausreichen, wenn Sie durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages einer bevorstehenden Arbeitgeberkündigung aus betrieblichen Gründen zuvorkommen wollten, um Nachteile für Ihr berufliches Fortkommen zu vermeiden.
Dauer der Sperrzeit
Die Regelsperrzeit beträgt 12 Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III), kann jedoch unter Umständen verkürzt werden.
Wirkung der Sperrzeit
Die Sperrzeit führt zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Zudem mindert sich auch die Anspruchsdauer um die Dauer der Sperrzeit (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III), das heißt, die Sperrzeit wird nicht wieder "hinten angehängt". Bei einer Sperrzeit von 12 Wochen, mindert sich die Anspruchdauer jedoch mindestens um ein Viertel (beachten Sie, dass dies unter Umständen länger als die 12 Wochen sein kann, je nach Dauer des Anspruchs).
Ruhen des Anspruchs wegen Abfindung
Auch die Zahlung einer im Aufhebungsvertrag vereinbarten Abfindung kann zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führen (§ 158 SGB III).
Dies jedoch nur dann, wenn durch den Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ansonsten geltenden ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet wurde. Der Anspruch ruht bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte (§ 158 SGB III).
Ruhen des Anspruchs bei Urlaubsabgeltung
Erhält der Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung oder kann er diese beanspruchen (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz), ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer des abgegoltenen Urlaubs (§ 157 Abs. 2 SGB III).