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Kündigungsschutz

Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

19.03.2018

Der besondere Schutz

Kann der Arbeitgeber während der Schwangerschaft kündigen?

Vom Beginn der Schwangerschaft an (280 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin) besteht ein Kündigungsverbot. Die Schwangere unterliegt dem besonderen Kündigungsschutz.

Nicht vom Kündigungsverbot eingeschlossen sind jedoch:

  • Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft,
  • Anfechtung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber,
  • Nichtigkeit des Arbeitsvertrages, hierauf beruft sich der Arbeitgeber,
  • Aufhebungsvertrag,
  • Eigenkündigung der Schwangeren,
  • Kündigung, die der Arbeitnehmerin vor der Schwangerschaft zugeht, auch wenn der Ablauf der Kündigungsfrist danach liegt.

Das Kündigungsverbot endet vier Monate nach der Entbindung.

Mitteilungspflicht

Der besondere Kündigungsschutz greift nur ein, wenn der Arbeitgeber weiß, dass seine Arbeitnehmerin schwanger ist. Die Schwangere muss ihren Arbeitgeber jedoch nicht vor der Kündigung über die Schwangerschaft informieren. Es reicht aus, wenn sie ihrem Chef zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung sagt, dass sie wohl schwanger ist.

Tipp

Sobald Sie sicher wissen, dass Sie schwanger sind, informieren Sie Ihren Arbeitgeber. Dann greift der besondere Kündigungsschutz. Zudem kann Ihr Arbeitgeber auch auf persönliche Arbeitsbelange besser eingehen, beispielsweise Ihren Arbeitsplatz bedarfsgerecht gestalten.

Kommt es dann doch zu einem Kündigungsschutzprozess, muss die Arbeitnehmerin beweisen, dass

  • sie schwanger ist,
  • der Arbeitgeber hiervon Kenntnis hatte, und zwar zu dem Zeitpunkt, als er die Kündigung erklärt hat oder
  • der Arbeitgeber spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kenntnis von der Schwangerschaft hatte oder
  • sie ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, die Mitteilungsfrist einzuhalten und diese aber sofort nachgeholt hat.

Behördliche Zustimmung

Will der Arbeitgeber seiner schwangeren Mitarbeiterin unbedingt kündigen, kann er einen Antrag bei der zuständigen Aufsichtsbehörde stellen. Damit die Behörde der Kündigung zustimmt, müssen allerdings sehr schwerwiegende Gründe vorliegen. Beispielsweise:

  • schwerwiegende Vertragsverstöße,
  • schwere Vermögensdelikte,
  • Tätlichkeiten gegenüber dem Arbeitgeber,
  • Betriebsstilllegung,
  • Existenzgefährdung des Betriebs.

Die Arbeitnehmerin kann gegen die behördliche Zustimmung Widerspruch einlegen. Ist dieser erfolgreich, ist die Kündigung unwirksam. Ist der Widerspruch nicht erfolgreich kann die Arbeitnehmerin eine Klage beim Verwaltungsgericht einreichen.

Jedenfalls ist nach Erhalt der Kündigung auch eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Hier gelten allerdings bestimmte Zulässigkeitsvoraussetzungen und Fristen. Lassen Sie sich hierzu beraten. 

Auch der Arbeitgeber kann Widerspruch gegen die Entscheidung der Behörde einlegen, wenn diese ihre Zustimmung zur Kündigung nicht erteilt. Gleichwohl kann er auch Klage zum Verwaltungsgericht erheben.

Gut zu wissen

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist für den Arbeitgeber oftmals nicht erfolgreich. Aufgrund der langen Verfahrensdauer wird das Gericht kaum vor Ende der Schutzfrist für die Mutter eine Entscheidung treffen. 

Entscheidet das Gericht zugunsten des Arbeitgebers kann dieses Urteil allenfalls Bedeutung erlangen, wenn die betroffene Arbeitnehmerin innerhalb der Frist von vier Monaten nach der Geburt erneut schwanger ist. 

 

Übrigens: Auch während der Elternzeit - diese kann bis zu drei Jahre dauern - ist eine Kündigung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) unwirksam. 

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