Künftig bitte nicht mehr!
Erhalten Sie eine Abmahnung, werden Sie meist zu verschiedenen Handlungen aufgefordert. Neben Auskunftsansprüche, Ansprüche auf Beseitigung und Schadensersatz ist meist die Unterlassungserklärung der Kern des Schreibens. Dabei handelt es sich um eine Art Vertrag, mit dem Sie sich verpflichten sollen, künftige Verletzungshandlungen nicht mehr vorzunehmen. Gleichzeitig verpflichten Sie sich, im Falle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Diese ist meist empfindlich hoch.
Schauen Sie genau hin!
Vorformulierte Unterlassungserklärungen, die Ihnen gleich mit der Abmahnung mitgeschickt werden, sind meist sehr weit gefasst. Besonders kritisch sollten Sie Punkte wie ein Schuldeingeständnis, die Verpflichtung zur Auskunftserteilung sowie Verschwiegenheitsklauseln betrachten. Um die Vertragsstrafe werden Sie hingegen nicht herumkommen. Sie macht die Unterlassungserklärung "strafbewehrt".
Durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung soll die Wiederholungsgefahr minimiert werden. Bereits nach einem einmaligen Verstoß wird in der Regel angenommen, dass es auch künftig zu Verstößen kommen kann. Eine nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung wir allgemein nicht als ausreichend angesehen, die Wiederholungsgefahr zu vermeiden.
Allerdings kann es sinnvoll sein, eine konkret formulierte Vertragsstrafe zu streichen und anders zu formulieren. Erklären Sie sich bereit, eine gegebenenfalls von einem zuständigen Gericht zu überprüfende, angemessene Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung zu zahlen.
Aufgrund der vielen Feinheiten in Unterlassungserklärungen kann es sinnvoll sein, sich anwaltlichen Rat einzuholen.