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Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Reparaturkostenübernahmeerklärung".
Auf Wunsch des Geschädigten schickt die Versicherung eine Reparaturkosten-Übernahme-Erklärung an die Werkstatt. So erfolgt die Abrechnung unmittelbar zwischen Reparatur-Unternehmen und Versicherung - für den Geschädigten besonders einfach und unbürokratisch. Möglich ist auch, dass man einen Abtretungserklärung unterschreibt und der Werkstatt den eigenen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten gegen die gegnerische Versicherung abtritt.
Es handelt sich um einen Vertrag zwischen Kunde (Geschädigter) und der Werkstatt. Mit Hilfe dieses Vertrages erhält die Werkstatt von der gegnerischen Versicherung eine Bestätigung hinsichtlich ihrer Eintrittspflichtigkeit; in der Regel teilt die gegnerische Versicherung auch die Schadenquote bzw. die Höhe des Regulierungsbetrages mit.
Es gibt zwei Möglichkeiten: Zum einen kann der Geschädigte mit der Zahlungsanweisung die Leistung der Versicherung auf die reinen Reparaturkosten beschränken. In einem solchen Fall erhält die Werkstatt von der Versicherung lediglich den Betrag, der für die Reparatur aufgewendet werden muss. Zum anderen kann eine Abtretungserklärung abgegeben werden. Dann wird die Werkstatt nämlich Inhaber der Forderung des Geschädigten gegen die gegnerische Versicherung, so dass die Werkstatt die Forderungen unmittelbar geltend machen kann.
Das passiert dann, wenn eine Quote festgestellt wird und die gegnerische Versicherung daher nicht allein und vollständig haften muss. Dann wird Sie Ihre Reparatur auch nicht vollständig bezahlen. In diesem Fall wird die Werkstatt wieder auf Sie zukommen und den Restbetrag von Ihnen fordern.
Sie haben im Rahmen der Abtretung die Möglichkeit, nur die Reparaturkosten an die Werkstatt abzutreten oder auch die die zusätzlichen Kosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten oder Mietwagenkosten.
0800 3746-555 gebührenfrei