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Fahrradunfall

Schmerzensgeld

8.03.2019

... wenn Ihr Schutzengel nach Verstärkung ruft

Wenn Sie Schmerzen haben, zögern Sie nicht mit dem Arztbesuch. Nur so können Sie beweisen, dass die Verletzung von dem Unfall stammt. Lassen Sie sich Art und Umfang bescheinigen. Denken Sie aber auch daran, dass Sie verpflichtet sind, sich ärztlich behandeln zu lassen - dies zählt zu Ihrer Schadenminderungspflicht.


Schmerzensgeld

Seit dem Unfall und den erlittenen Verletzungen ist für Sie womöglich nichts mehr wie es vorher war. Sie hatten Schmerzen und haben gelitten. Dafür steht Ihnen gegen den Verursacher und dessen Haftpflichtversicherung ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Es kommt für Ihr Schmerzensgeld nicht darauf an, ob ein Verschulden der Gegenseite vorliegt. Ihnen steht verschuldensunabhängig Schmerzensgeld zu, also auch bei der Gefährdungshaftung. Der Zahlung von Schmerzensgeld erfolgt aus zwei Gründen:

  • Einmal sollen Sie einen angemessenen Ausgleich für die Nachteile erhalten, die sich mit Geld eigentlich nicht aufwiegen lassen. Dabei werden eine ganze Reihe von Kriterien berücksichtigt, wie zum Beispiel Umfang der Verletzungen, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Anzahl und Schwere der ärztlichen Eingriffe, Dauer der Heilbehandlung, Leiden, Entstellung, psychische Beeinträchtigungen, soziale Belastungen, Alter, Geschlecht, Familienstand und Beruf (sog. Ausgleichsfunktion).

  • Außerdem soll Ihnen das Schmerzensgeld Genugtuung verschaffen. Auch hier spielen viele Umstände eine Rolle, wie zum Beispiel das Verschulden des Verursachers, der Anlass der Verletzungshandlung, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten, die zeitliche Verschleppung der Schadenregulierung (sog. Genugtuungsfunktion).

Gezahlt wird das Schmerzensgeld entweder als einmaliger Kapitalbetrag (das ist der Normalfall) oder als Rente (z.B. nur, wenn dauernde ärztliche Behandlungen zu erwarten sind). Bemessen wird das Schmerzensgeld nach Art und Schwere der Verletzungen sowie Dauer der Behandlung und dem Grad der verbleibenden Schäden in Verbindung mit der Lebensbeeinträchtigung. Gängig ist hier, dass man auf sogenannte Schmerzensgeldtabellen zurückgreift und sich an den dort angegebenen Entscheidungen orientiert. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist vererblich und übertragbar. Sollte der Schwerstverletzte nach dem Unfall doch versterben, so können die Erben das Schmerzensgeld, das dem Verstorbenen zugestanden hätte, weiterhin verlangen. Der Schädiger wird also nicht dadurch begünstigt, dass das Opfer letztlich verstorben ist oder niemals wieder zu Bewusstsein gelangt ist, um seinen Anspruch selbst zu formulieren. Schmerzensgeldansprüche naher Angehöriger, die ein Familienmitglied bei einem Unfall verlieren, gibt es in der Regel in Deutschland nicht, die Ausnahmen sind hier sehr eng gefasst.

Todesfall

Bei Unfällen mit tödlichem Ausgang hat die Versicherung die Kosten für eine angemessene Bestattung zu begleichen. Dazu gehören auch die angemessenen Kosten für Todesanzeigen, Zeitungsinserate, Trauerkleidung und -mahlzeiten. Nicht ersatzfähig sind die Kosten für die Instandsetzung und Pflege der Grabstelle.

Wenn der Getötete anderen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war (z. B. als Ehegatte, Vater, Mutter, Sohn, Tochter), so können diese Angehörigen ihren Anspruch auf die Unterhaltsleistung als Schadensersatz vom Schädiger verlangen. Der Schädiger muss dabei allerdings nur den gesetzlich geschuldeten Unterhalt leisten, er muss nicht das ersetzen, was der Verstorbene tatsächlich geleistet hat.

Kommt eine Hausfrau durch einen Autounfall ums Leben, so haben der hinterbliebene Ehegatte und die zum Haushalt gehörenden Kinder einen Schadenersatzanspruch wegen entgangener Haushaltsführung.

Gut zu wissen

Auch wenn ein Schwerverletzter nach einem Unfall alsbald stirbt, kann er einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben. So makaber es klingt: Je schneller der Verletzte verstirbt, umso geringer fällt das Schmerzensgeld aus. Der Tod als solcher führt nicht zu einem Schmerzensgeld. Es kommt auf Art und Umfang der Leidenszeit vorher an.

Wichtige Vorschriften:

§ 842 BGB Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person                  
§ 843 BGB Geldrente oder Kapitalabfindung                        
§ 844 BGB Ersatzansprüche Dritter bei Tötung         
§ 845 BGB Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste                     
§ 846 BGB Mitverschulden des Verletzten                     
§ 3 EntgFG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall                              
§ 44 SGB V Krankengeld                        
§ 46 SGB V Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld                              
§ 47 SGB V Höhe und Berechnung des Krankengeldes                                  
§ 48 SGB V Dauer des Krankengeldes                         
§ 287 ZPO Schadensermittlung; Höhe der Forderung                      
§10 StVG Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung                         
§11 StVG Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung                   
§12 StVG Höchstbeträge                      
§13 StVG Geldrente 

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