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Polizeikelle

Ablauf Strafverfahren

5.02.2019

Im Fokus der Staatsanwaltschaft

Bestimmte Verkehrsverstöße gelten als besonders verwerflich und gefährlich. Und so kann ein Autofahrer auch schnell mal in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten. Wird gegen Sie wegen einer Straftat ermittelt, schließt sich ein Verfahren an, dass in unterschiedliche Abschnitte unterteilt ist. 

Das Ermittlungsverfahren

Das Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Dieses wird geleitet von der Staatsanwaltschaft, die zusammen mit der Polizei oder auch anderen Behörden dem Sachverhalt nachgeht. Dabei wird untersucht, ob der Beschuldigte hinreichend verdächtigt ist. Dafür werden Zeugen angehört, Gutachten in Auftrag geben und auf vielfältige andere Weise Beweise gesammelt. Der Beschuldigt erhält Kenntnis von einem gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren, indem er eine polizeiliche Vorladung oder einen Anhörungsbogen erhält.

Tipp

Sicherlich haben Sie auch schon vom Grundsatz "Schweigen ist Gold" gehört. In einem Strafverfahren muss Ihnen die Staatsanwaltschaft die Begehung einer Straftat nachweisen können. Manchmal können unüberlegte und vorschnelle Äußerungen erhebliche Folgen nach sich ziehen. Als Beschuldigter haben Sie grundsätzlich ein Aussageverweigerungsrecht. Äußern Sie sich nicht, dürfen die Ermittlungsbehörden daraus nicht den Schluss ziehen, dass Sie etwas zu verbergen haben. Das Schweigen ist "neutral". Hierüber müssen Sie belehrt werden. Je schwerer die Straftat ist, die Ihnen vorgeworfen wurde, sollten Sie überlegen, einen Strafverteidiger zu beauftragen. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen die Verteidigung planen.

Übrigens ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, nicht nur belastende Umstände zu ermitteln. Sie muss gleichfalls Hinweisen nachgehen, die den Beschuldigten entlasten können.

Das Ermittlungsverfahren kann in unterschiedlicher Weise enden. Am meisten freuen dürfte sich der Beschuldigte über eine Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts. Mit einer Abschlussverfügung kann die Staatsanwaltschaft aber auch einen Strafbefehl erlassen oder Anklage erheben.

Gut zu wissen

In Fällen leichter Kriminalität kann die Staatsanwaltschaft Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellen. Beim Amtsgericht entscheidet dann der Strafrichter über dessen Erlass. Durch einen Strafbefehl kann eine rechtskräftige Verurteilung ohne Hauptverhandlung erfolgen. Dies ist für den Angeklagten weniger belastend und kostengünstiger. Ist dieser mit dem Inhalt des Strafbefehls nicht einverstanden, kann er Einspruch einlegen. Hat er dieses zulässig und fristgerecht getan, schließt sich das Hauptverfahren mit einem Hauptverhandlungstermin an.

Das Zwischenverfahren

Hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben, prüft das zuständige Gericht überschlägig, ob nach dem derzeitigen Aktenstand eine Verurteilung wahrscheinlich ist. Ist die Anklage unbegründet, lehnt das Gericht den weiteren Schritt ab. Hält es hingegen eine Verurteilung für wahrscheinlich, eröffnet es das Hauptverfahren.

Das Hauptverfahren

Nun entscheidet sich für den Angeklagte, wie es weiter geht. Das Gericht wird einen Termin zur Hauptverhandlung anberaumen und dem Angeklagten den Eröffnungsbeschluss zustellen. Beim Gerichtstermin muss der Angeklagte anwesend sein, ebenso Richter, Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Verteidiger. Die Hauptverhandlung endet mit einem Urteil oder einem Freispruch. Gegen ein Urteil gibt es die Rechtsmittel der Revision und Berufung, die sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten eingelegt werden können.

Gut zu wissen

Je nach Verfahrensstand wird der potentielle Straftäter anders bezeichnet. Wird jemandem einer Straftat bezichtigt, wird er während des Ermittlungsverfahrens als "Beschuldigter" bezeichnet. Hat die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage erhoben, wird aus dem Beschuldigten der "Angeschuldigte". Mit dem Eröffnungsbeschluss des Hauptverfahrens ist er sodann der "Angeklagte". Übrigens: Wird Ihnen "nur" eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen, werden Sie nicht als Beschuldigter geführt. Sie werden im Bußgeldverfahren "Betroffener" genannt. Dabei bleibt es sogar, wenn das Gericht über Ihr Bußgeldverfahren entscheidet. Sie werden selbst dann nicht zum Angeklagten.

Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder wenn der Rechtsweg ausgeschöpft ist, wird das Urteil rechtkräftig. Es kann nicht mehr angefochten werden.

Das Vollstreckungsverfahren

Ist das Urteil rechtskräftig geworden, übernimmt die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde die Durchsetzung der Rechtsfolgen. Der Verurteilte wird zur Zahlung der Geldstrafe aufgefordert oder zum Haftantritt geladen. Letzteres natürlich nur, wenn nicht direkt in der Hauptverhandlung ein Haftbefehlt erlassen wurden. Auch ein als Nebenstrafe verhängtes Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis wird von der Staatsanwaltschaft vollstreckt.

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0800 3746-555
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