Die Rechte des Wohnungseigentümers
Ihr Hauptrecht als Wohnungseigentümer ist natürlich, in Ihrer Wohnung, also Ihrem Sondereigentum, zu wohnen und dazu auch das gemeinschaftliche Eigentum mit zu nutzen.
Hier finden Sie eine alphabetische Übersicht zu den Nutzungs- und Gebrauchsregelungen.
Gebrauch des Sondereigentums
Der Eigentümer darf seine im Sondereigentum stehende Wohnung nach Belieben bewohnen, vermieten, verpachten, auf sonstige Weise nutzen und andere von der Nutzung ausschließen.
Dieses Recht wird gem. §§ 13, 14, 15 des Wohnungseigentümergesetztes (WEG) beschränkt vor allem durch die Regelungen aus der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung, zum Beispiel bei einer gewerblichen Nutzung. Das kann auch eine Vermietung an Touristen sein. Auch Einwirkungen durch Miteigentümer oder Dritte müssen in gewissem Umfang geduldet werden, zum Beispiel Lärm- und Geruchsbelästigungen.
Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums
Dieses Recht nach § 13 Abs. 2 WEG steht dem Miteigentümer zu, wie auch dessen Mieter, wenn es mit der Nutzung der vermieteten Räume zusammen hängt. Auch dieses Recht wird beschränkt durch §§ 14,15 WEG, also im Wesentlichen durch die Regelungen der Gemeinschaftsordnung.
Anteil an den Nutzungen des Gemeinschaftseigentums
Dies ist im § 16 Abs. 1 WEG geregelt oder in den dazu getroffenen Regelungen in der Gemeinschaftsordnung.
Dazu gehören zum Beispiel gemeinsame Mieteinnahmen aus der Hausmeisterwohnung oder Zinseinnahmen aus dem gemeinschaftlichen Vermögen oder auch Blumen und Obst aus dem Garten.
Die Pflichten des Wohnungseigentümers
Dazu gehören die Instandhaltungspflicht, die Gebrauchspflicht und Duldungspflichten.
Instandhaltungspflicht
Nach § 14 Nr.1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer die Pflicht, sein Sondereigentum instand zu halten. Es darf keinem der anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil dadurch entstehen, der über das unvermeidliche Maß hinaus geht, das bei einem geordneten Zusammenleben entsteht.
Darum muss sich jeder Wohnungseigentümer selbst kümmern und die dafür anfallenden Kosten auch selbst tragen. Er kann sich sonst schadenersatzpflichtig machen.
Gebrauchspflicht
Darunter versteht das Gesetz einen Mindeststandard des Verhaltens, dass dadurch keinem der übrigen Miteigentümer ein größerer Nachteil entsteht, als es bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlich ist. Gegen ein solches Verhalten hat sonst der beeinträchtigte Eigentümer einen Unterlassungsanspruch.
Dies muss auch bei baulichen Veränderungen berücksichtigt werden.
Nach § 14 Nr. 2 WEG muss der Eigentümer dafür sorgen, dass auch die Personen in seinem Haushalt oder seine Mieter diese Pflichten beachten.
Duldungspflichten
Im Gegenzug ist man als Eigentümer verpflichtet, das Verhalten der Miteigentümer zu dulden, das sich im oben genannten Rahmen bewegt. Auch die entsprechenden Nachteile müssen geduldet werden.
Außerdem besteht nach § 14 Nr. 4 WEG die Pflicht, das Betreten und die Benutzung des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums zu dulden, wenn dies für notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlich ist.
Außerdem sind Sie nach § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG verpflichtet, Maßnahmen zu dulden, damit bei einem Miteigentümer ein Festnetztelefon, Fernsehempfang oder Energieversorgung installiert wird.